Personal für den Bahnbetrieb
Sie benötigen Unterstützung auf der Schiene? Sprechen Sie mit uns über Aufgaben, Qualifikationen und den geplanten Einsatz.

BAHNDING GMBH · PERSONALDIENSTLEISTUNGEN
...bringen wir qualifiziertes Eisenbahnpersonal, betriebliche Erfahrung und flexible Einsatzplanung auf die Schiene.
EISENBAHNPERSONAL
PROJEKT & LANGFRISTIG
KLARE EINSATZPLANUNG
IM EINSATZ
UNSERE LEISTUNGEN
Ob geplanter Einsatz oder neuer Personalbedarf: Wir besprechen Ihre Anforderungen und finden gemeinsam den passenden Weg.
Sie benötigen Unterstützung auf der Schiene? Sprechen Sie mit uns über Aufgaben, Qualifikationen und den geplanten Einsatz.
Zeitraum, Einsatzort und Anforderungen stimmen wir direkt mit Ihnen ab. Damit alle Beteiligten wissen, worauf es ankommt.
Auch bei wiederkehrendem Personalbedarf bleiben wir im Gespräch und planen die nächsten Schritte gemeinsam.
Auch wenn sich Ihr Personalbedarf kurzfristig ändert, sind wir für Sie da. Wir prüfen die verfügbaren Einsatzmöglichkeiten und stimmen Qualifikationen, Einsatzort und Zeitraum direkt mit Ihnen ab – unkompliziert und passend zu Ihrem Bedarf.
Wir stellen Ihnen Eisenbahnpersonal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für zeitlich begrenzte oder längerfristige Einsätze zur Verfügung. Unsere Mitarbeitenden unterstützen Ihren Betrieb vor Ort. Aufgaben, benötigte Qualifikationen und Einsatzdauer stimmen wir gemeinsam mit Ihnen ab.
Hinter jedem Einsatz stehen Menschen. Genau dort setzen wir an.
Bahnding ist Ihr Personaldienstleister für die Schiene. Wir verbinden den Personalbedarf von Unternehmen mit Menschen, die im Bahnbetrieb etwas bewegen möchten.
Ihre Anforderungen besprechen Sie mit uns persönlich.
Eine Zusammenarbeit, die zum Betrieb und zu den Menschen passt.
DEIN NÄCHSTER SCHRITT
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Initiativ bewerben ↗Ein erster Kontakt per E-Mail genügt.KONTAKT
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dispo@bahnding.de ↗0176 416 737 72Ihr direkter Kontakt zur Bahnding GmbHAngaben gemäß § 5 DDG
Bahnding GmbH
Am Klagesmarkt 9
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1Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. 2Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. 3Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
1Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. 2In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
1Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 2Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. 3Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
1Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
1Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. 2Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen
TF
Triebfahrzeugführer führen Züge und Triebfahrzeuge sicher nach den betrieblichen Vorgaben.
RB
Rangierbegleiter unterstützen sichere Rangierbewegungen und die Verständigung im Rangierbetrieb.
WM
Wagenmeister prüfen Wagen und unterstützen die sichere Zugbildung.
AZF
Arbeitszugführer begleiten und koordinieren betriebliche Aufgaben bei Arbeits- und Bauzügen.